Satzung des Ökologischen Jagdvereins Brandenburg-Berlin e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „Ökologischer Jagdverein Brandenburg-Berlin e.V.“ (ÖJV Brandenburg-Berlin e.V.). Er hat seinen Sitz in Eberswalde und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein und seine Mitglieder verfolgen allgemein anerkannte Ziele des Tier-, Natur-, Arten- und Umweltschutzes.
    Der Verein verfolgt den Zweck,
    • der Jagd als einer naturnahen Tätigkeit einen sinnvollen Platz in der Natur und Gesellschaft zu sichern,
    • der Erhaltung einer natürlichen Flora und Fauna,
    • der nachhaltigen Nutzung in ihrem Bestand nicht gefährdeter Wildtierarten.
  2. Für eine bodenständige Jagd sollen Grundsätze und Methoden entwickelt und angewendet werden, die ökologisch vertretbar, wildbiologisch sinnvoll und gesellschaftspolitisch akzeptabel sind.
  3. Der Verein erreicht seine Ziele unter anderem durch beispielhafte Bejagung sowie gezielte Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Landesvorstand. Spätestens sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim Geschäftsführer wird die Mitgliedschaft wirksam, wenn vorher nicht von dem über die Aufnahme entscheidenden Gremium widersprochen wurde. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann durch die Mitgliederversammlung Beschwerde erhoben werden.
  3. Über den Aufnahmeantrag einer juristischen Person entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird durch die Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung festgesetzt.
  6. Der Jahresbeitrag ist bis zum 10. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Wird er nicht innerhalb der ersten Jahreshälfte (bis 30.06.) entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte. lst ein Mitglied zwei Jahre im Beitragsrückstand erlischt die Mitgliedschaft.
    Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Beitragsschuld für das laufende Kalenderjahr wird dadurch nicht berührt.
  8. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, welches sich grob vereinsschädigend verhält, ausschließen. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
  9. Für juristische Personen gilt Abs.7 entsprechend.

 

 

§ 5 Organe

 

  1. Organe des Vereins sind:
    • Mitgliederversammlung
    • Landesvorstand
    • Zwei Kassenprüfer
  2. Die Bestellung der Beisitzer steht im Ermessen der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird gebildet durch alle Mitglieder des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • Wahl und Abwahl des Landesvorstandes und der Kassenprüfer
    • Entlastung des Landesvorstandes
    • Beratung über Planung und Stand der Arbeit
    • Verabschiedung des Haushalts- und lnvestitionsplanes, der Jahresabrechnung und der Beitragsordnung
    • Festlegung der Grundlinien der Vereinspolitik und die Entscheidung in Einzelfragen von überregionaler oder sonst grundsätzlicher Bedeutung
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Auf ihr hat der Vorstand einen Bericht über die zurückliegende und eine Vorschau auf die kommende Arbeit zu geben. Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt unter der Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder per E-Mail.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder des Landesvorstandes oder 10 % der Mitglieder schriftlich verlangen. Für die Form und die Frist der Einberufung gilt Abs.3. Die Frist kann in dringenden Fällen bis auf eine Woche abgekürzt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung ernannten Tagungspräsidenten geleitet.
  6. Eine Neuwahl des Landesvorstandes oder seiner Mitglieder findet vor Ablauf der Wahlperiode statt, wenn in einer Mitgliederversammlung dem Landesvorstand oder einem seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen wird.
  7. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

 

 

§ 7 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem bzw. der:
    • Vorsitzenden
    • Stellvertretendem Vorsitzenden
    • Schatzmeister/in
    • Geschäftsführer/in
    • Eventuell berufenen Beisitzern
  2. Der Vorstand leitet den Verein, nimmt die laufenden vereinspolitischen und organisatorischen Aufgaben wahr und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Der Verein wird vom Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister jeweils allein vertreten.
  4. Der Vorstand beruft die Delegierten zur Bundesversammlung des ÖJV-Bundesverbandes.
  5. Der Vorstand kann zur Lösung bestimmter Aufgaben und zur Beratung der Organe Arbeitskreise bilden. lhre Auflösung erfolgt durch den Landesvorstand nach schriftlicher Äußerung des Arbeitskreises.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Landesvorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Tritt der gesamte Vorstand zurück oder erweist sich seine Wahl als ungültig, so wird ein neuer Vorstand für eine volle Amtsperiode gewählt. Zu diesem Zweck ist vom Vorstandvorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  7. Der Vorstand erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, welcher der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Dies gilt auch für die jährlich zu erstellende Jahresabrechnung.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen.

 

 

§ 8 Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
  2. Die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel ist von den Kassenprüfern zu überwachen. Sie prüfen auch den Jahresabschluss. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sie vom Landesvorstand die erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht.

 


§ 9 Bundesverband/Bundesdelegierte

 

  1. Der Verein ist Mitglied des Ökologischen Jagdverbandes e.V.
    (ÖJV-Bundesverbandes)
  2. Der Verein entsendet in die Delegiertenversammlung des ÖJV-Bundesverbandes drei Delegierte und sodann pro angefangene 100 Mitglieder je einen weiteren Delegierten.

 

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

 

  1.  Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Tatsächliche Aufwendungen können von den Mitgliedern nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abgerechnet werden.
  2. Sowie jemand in einer Vereinsangelegenheit persönlich beteiligt ist, ruhen seine satzungsgemäßen Befugnisse. Er ist von der Beratung und Abstimmung ausgenommen. Der Betroffene ist anzuhören.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn aufgrund schriftlicher Einladung oder Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes bei einer Vorstandssitzung anwesend sind oder ihre Stimmrechte per schriftlicher Vollmacht auf anwesende Mitglieder des gewählten Vorstands übertragen haben. Eine Vorstandssitzung kann auch als Telefon- oder Videokonferenz abhalten werden. Weiterhin ist die Beschlussfassung im Umlauf per Email möglich.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder nach ordnungsgemäßer Einladung gemäß § 6Abs. 3 und 4 beschlussfähig.
  5. Über die in den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Sie sollen folgende Punkte enthalten:
    - Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    - die Namensliste der  Anwesenden,
    - die Tagesordnung,
    - die gestellten Anträge,
    - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
    - die Art der Abstimmungen.

 


§ 11 Wahl und Abstimmung

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wahlen erfolgen in Einzelabstimmung, offen oder - auf Antrag - geheim.
  2. Wahl- und abstimmungsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, soweit es sich um natürliche Personen handelt. Die Wahlperiode für den Vorstand und die Kassenprüfer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht ein Bewerber auch im zweiten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der Stimmen, folgt eine Stichwahl mit den beiden Bewerbern, welche im vorausgegangenen Wahlgang die höheren Stimmzahlen auf sich vereinigen konnten.
  4. Über das Wahlergebnis wird eine Niederschrift angefertigt aus der hervorgeht, welche Mitglieder des Vorstandes alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind.
  5. Beschlüsse erden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist zulässig, jedoch im Umfang begrenzt. Ein anwesendes Mitglied darf per schriftlicher Stimmübertragung bis zu zwei abwesende Mitglieder vertreten.
  7. In das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliedervollversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit ihrer anwesenden ordentlichen Mitglieder in geheimer Abstimmung.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der schriftlichen Genehmigung von mindestens 50 vom Hundert aller ordentlichen Mitglieder des Vereins.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW) Landesgruppe Brandenburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 13 Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung wurde am 30.10.2022 erstellt und beschlossen und setzt die alte Satzung vom 23.02.2019 außer Kraft.

Kontakt

 

Ökologischer Jagdverein

Brandenburg-Berlin e.V.

Mathias Graf von Schwerin

Akazienallee 11
16356 Werneuchen-Hirschfelde

mathias.schwerin(at)oejv.de

 

Mitgliedswesen und Geschäftsstelle
Bernhard Schachtner

Drusenheimer Weg 17

12349 Berlin

bernhard.schachtner(at)oejv.de

Mitglied werden

 

Frei von Ideologien und verstaubten Traditionen wollen wir mit unserer Arbeit  dazu beitragen, dass sich ein neues Verständnis für die Jagd in Brandenburg und Berlin bei Jägern,  Landnutzern,  Naturschützern, bei Politikern und natürlich in der allgemeinen Öffentlichkeit entwickelt.

 

Haben Sie Lust, daran mitzuarbeiten?